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Deutsche Staatsbürger, die auf Grund dieser Regelung gebührenfrei eine Aufenthalts- genehmigung bekommen haben, müssen –sofern sich ihr Familienstand ändert- diese Änderung gem.§ 12 des Ausländergesetzes Nr. 5683 innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Ausländer-polizei melden.
Kinder von Ausländern unter 18 Jahren erhalten eine Aufenthaltserlaubnis von der Dauer, wie sie die Elternh haben.
Die Verlängerung ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen!
Der Antrag kann und sollte jedoch bereits v o r dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden. Wird die Beantragung der Verlängerung nicht fristgerecht eingereicht, ist mit entsprechenden Strafen zu rechnen.
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wird eine Bescheinigung erteilt mit folgender Bedeutung:
„Ausländischer Inhaber dieses Ikamet Tezkeresi hat Aufenthaltserlaubnis beantragt, der Vorgang ist in Bearbeitung; dieser Vermerk hat eine Gültigkeit von 15 Tagen“. Strafgebühren für überzogenen Aufenthalt fallen nicht an.
Zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis sind die folgtenden Unterlagen vorzulegen:
- Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
- Ein gültiger deutscher Reisepass (bei minderjährigen Kindern ein Kinderreisepass, sofern das Kind nicht im Pass eingetragen ist) und je eine Kopie (die Ausweisdokumente werden sofort wieder zurückgegeben)
- Informationen oder Dokumente über die Arbeitstelle, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beantragt wird, sowie die Arbeitsgenehmigung des Arbeitsministeriums.
- Nachweis und Unterlagen über die bestehende Ehe, auf die der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestützt wird.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden jährlich vom Finanzministerium festgelegt.
- Alle Formalitäten zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis werden von uns erledigt.
Stand: Februar 2009
Einmalige Bearbeitungskosten 80,-- € zzgl. der behördlichen Gebühren
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